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Im Falle von Erkrankungshäufungen (2 oder mehr betroffene Bewohner oder Personalmitglieder) ist das Gesundheitsamt zur Erfüllung der Meldepflicht (siehe Kap. 5.1) und zur Abklärung des weiteren Vorgehens von der Heimleitung frühzeitig hinzuzuziehen.